Anwaltsgeheimnis

Das Vertrauen, welches Sie Anwälten und ihren Mitarbeitern entgegenbringen, ist gesetzlich geschützt (Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB). Sie können sich uns somit voll und ganz anvertrauen. Dies ist unabdingbar für optimale Beratung und Vertretung.

Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zeitlich unbegrenzt bestehen. Der Anwalt kann nur durch Sie selbst oder unter gewissen Voraussetzungen durch die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass das Anwaltsgeheimnis im Internetverkehr aufgrund technischer Mängel des Internets nicht gewährleistet werden kann.